EVL setzt die Dezember-Soforthilfe um – Ausblick auf die Energiepreisbremsen

EVL setzt die Dezember-Soforthilfe um – Ausblick auf die Energiepreisbremsen

Die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG setzt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
(EWSG) der Bundesregierung zum 1. Dezember 2022 um. Alle Gaskundinnen und Gaskunden - mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden - erhalten im Dezember oder spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Die in Frage kommenden Kundinnen und Kunden der EVL profitieren automatisch von der Soforthilfe. Wer einen Lastschrifteinzug vereinbart hat, bei dem wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Kundinnen und Kunden, die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Zahlungen für Dezember nicht leisten. In ihrer Jahresabrechnung wird dann bei allen der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Bei allen Kundinnen und Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Januar-Rechnung. Weitere Informationen stehen auf der EVL-Homepage.

Bei der Fernwärme bekommen die Kundinnen und Kunden einen Erstattungsbetrag, der sich am Septemberabschlag 2022 orientiert, zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent. Die EVL verzichtet auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung der Kundinnen und Kunden und verrechnet den Erstattungsbetrag ebenfalls wieder mit der vorläufigen Entlastung in der Jahresabrechnung.

Die Energieversorgung Leverkusen folgt in der Energiekrise den Beschlüssen der Bundesregierung und hat diese während der laufenden Energiekrise umgesetzt, damit die Entlastungen bei ihren Kundinnen und Kunden ankommen. Weitere Entlastungen wie die Energiepreisbremsen, die voraussichtlich im Dezember vom Gesetzgeber für das kommende Jahr beschlossen werden sollen, setzt die EVL nach Inkrafttreten der Gesetzgebung selbstverständlich um.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März 2023 geschehen soll. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung, sehen eine Deckelung des Gaspreises für Haushalte auf 12 Cent je Kilowattstunde für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vor. Würde diese Regelung final vom Gesetzgeber beschlossen, könnte die staatliche Gaspreisbremse die EVL-Gaspreiserhöhung zum 1. Januar 2023 in großen Teilen auffangen. Bei der angedachten Strompreisbremse würde dieser für Haushalte auf 40 Cent je Kilowattstunde für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt.

Aufgrund der noch offenen Situation bei den Energiepreisbremsen der Bundesregierung besteht aus Sicht der EVL für die Kundinnen und Kunden kein Handlungsbedarf gegenüber ihrem Versorger. Aktuell kann die Energieversorgung Leverkusen auch keine Auskünfte zum Thema erteilen und bittet vor dem Hintergrund zahlreicher Kundenanfragen auf sämtlichen Kanälen um Geduld.

Für Kunden, die Fragen oder Probleme zum Thema Energiepreise und -krise haben, stehen die Kundenberaterinnen und Kundenberater persönlich im EVL-Kundencenter im City Point oder am Telefon unter 0214/8661 661 zur Verfügung. Des Weiteren erhalten die Kundinnen und Kunden der EVL weiterführende Informationen zum Thema Energiepreise und -sparen über den Blog evl-erleben.de und die Unternehmenshomepage.

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